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Staatskirchenrecht ArtikelDer Begriff Staatskirchenrecht genannt in dem Unterschied zu dem Kirchenrecht das Teilgebiet des öffentlichen Rechts, das sich mit dem Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften beschäftigt.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich das Prinzip der staatlichen Neutralität gegenüber den Religionsgemeinschaften. Trotzdem existieren gesetzliche oder vertragliche Regelungen, in denen Fragen wie Religionsunterricht, Kirchensteuer, Militärseelsorge, Theologische Fakultäten , Körperschaftsstatus geregelt sind.
Im Grundgesetz (GG) garantieren Art. 7 Abs. 3 und Art. 141 den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. Die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG bildet die Basis für das Verhältnis des Staates gegenüber der Religion. Art. 140 GG bestimmt, dass die sog. Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung (Art. 136-139, 141) ebenfalls Bestandteil des Grundgesetzes sind.
Die Bundesländer schließen mit der Katholischen Kirche sog. Konkordate, mit den evangelischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften (Kirchen-)Verträge .
Immer wieder in der Diskussion, hat in letzter Zeit vor allem das Kopftuchurteil für neue Bewegung in diesem Rechtsgebiet gesorgt.
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